Arbeitszeugnis: was da wirklich steht
Wenn du eine Stelle verlässt, hast du ein Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Und weil es in Deutschland nicht negativ formuliert werden darf, klingt jedes Zeugnis erst einmal freundlich.
Trotzdem enthält es eine Note. Sie steckt in der Wortwahl — und Personalabteilungen lesen sie sofort. Wer die Sprache nicht kennt, freut sich über einen Satz, der in Wahrheit „ausreichend" bedeutet.
Die Notenskala
Das ist der wichtigste Satz im ganzen Zeugnis — die zusammenfassende Beurteilung deiner Leistung. Achte auf drei Wörter: stets, vollsten und Zufriedenheit.
| 1 | „…hat die Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt." sehr gut |
| 2 | „…stets zu unserer vollen Zufriedenheit." gut — ein einziges Wort weniger, eine Note schlechter |
| 3 | „…zu unserer vollen Zufriedenheit." (ohne „stets") befriedigend |
| 4 | „…zu unserer Zufriedenheit." ausreichend — für viele Betriebe schon ein Warnsignal |
| 5 | „…hat sich bemüht, die Aufgaben zu erledigen." mangelhaft. „Bemüht" heißt: es hat nicht geklappt |
Sätze, bei denen du hellhörig werden solltest
Das Verhalten
Die Reihenfolge zählt. Richtig ist: „…gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen und Kunden."
Stehen die Vorgesetzten nicht an erster Stelle, oder fehlen sie ganz, wird das als Hinweis auf Probleme mit der Führung gelesen.
Der Schlusssatz
Ein gutes Zeugnis endet mit Bedauern, Dank und guten Wünschen: „Wir bedauern sein Ausscheiden, danken ihm für die Leistungen und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg."
Fehlt dieser Satz komplett, ist das eine deutliche Botschaft. Es gibt zwar kein Recht auf eine Dankesformel — aber jeder Personaler merkt, wenn sie fehlt.
Lob an der falschen Stelle
Sätze, die harmlos klingen und es nicht sind:
- „…war immer pünktlich." — wenn sonst nichts Gutes gesagt wird, heißt das: mehr fiel uns nicht ein
- „…zeigte Verständnis für seine Aufgaben." — verstanden ja, erledigt nein
- „…war gesellig und trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei." — gilt als Hinweis auf zu viel Pause und zu wenig Arbeit
- „…erledigte alle Aufgaben mit großem Fleiß." — viel Mühe, wenig Ergebnis
Was drinstehen muss
Ein qualifiziertes Zeugnis — das solltest du immer verlangen, nicht das einfache — enthält:
- deinen Namen, Geburtsdatum, genaue Beschäftigungszeit
- eine vollständige Beschreibung deiner Aufgaben
- die Beurteilung deiner Leistung
- die Beurteilung deines Verhaltens
- Datum und Unterschrift der Firma
Ein einfaches Zeugnis nennt nur Tätigkeit und Dauer, ohne Bewertung. Das reicht für Bewerbungen nicht — und sieht so aus, als hättest du das andere nicht bekommen.
Formales, das oft übersehen wird
- Kein Fleck, kein Knick, kein Tippfehler — Schludrigkeit gilt selbst als Botschaft
- Firmenpapier mit Briefkopf
- Unterschrieben von jemandem, der über dir stand
- Das Ausstellungsdatum sollte dein letzter Arbeitstag sein. Ein viel späteres Datum sieht nach Streit aus.
- Kein Hinweis auf Krankheit, Schwangerschaft, Betriebsrat oder Gewerkschaft — das darf nicht drinstehen
Wenn dir das Zeugnis nicht passt
Du kannst eine Änderung verlangen
Bitte zuerst freundlich und schriftlich um Korrektur und schreib konkret, was geändert werden soll — nicht „das Zeugnis ist schlecht", sondern welcher Satz wie lauten soll.
Wichtig zu wissen: Bei einer Note von befriedigend musst normalerweise du beweisen, dass du besser warst. Will der Betrieb dir eine schlechtere Note als befriedigend geben, muss er das begründen.
Und: Ansprüche verjähren, und in vielen Verträgen stehen Ausschlussfristen von drei Monaten. Also nicht monatelang liegen lassen.
Fordere es beim Ausscheiden gleich an
Am einfachsten bekommst du ein gutes Zeugnis, solange man dich noch kennt. Wer zwei Jahre später anruft, trifft oft auf eine neue Chefin, die nichts über ihn weiß.
Du darfst auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen, zum Beispiel bei einem Vorgesetztenwechsel. Das ist üblich und kein Misstrauensbeweis.
Und für die nächste Bewerbung
Leg alle Zeugnisse zusammen mit deinem Lebenslauf ab — als Foto im Handy und als Papier zu Hause. Bei Bewerbungen werden sie fast immer verlangt.
Grundlage ist § 109 GewO: Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen auch auf ein qualifiziertes. Die Notenformulierungen sind keine Gesetzestexte, sondern eine gewachsene Praxis, die die Arbeitsgerichte in vielen Urteilen bestätigt haben — im Einzelfall kann sie abweichen. Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; bei Streit hilft die Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.