Du bist zum Studium angekommen. Und jetzt?
Über das Visum schreiben viele. Über die Wochen danach kaum jemand. Hier steht, was du zuerst erledigen musst, wie viel du arbeiten darfst und wo Studierende aus Nicht-EU-Ländern am häufigsten Probleme bekommen.
Wie viel darfst du noch arbeiten?
Für Studierende aus Nicht-EU-Ländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16b. Nichts wird gespeichert.
Die ersten Wochen, der Reihe nach
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Du brauchst die Wohnungsgeberbestätigung von deinem Vermieter oder Wohnheim — ein Mietvertrag reicht nicht. Termine sind oft Wochen im Voraus weg: buche sofort und mache einen Screenshot vom Termin, das reicht meist als Nachweis, dass du dich gekümmert hast. Danach kommt die Steuer-ID per Post. Ohne sie zieht dein Arbeitgeber die höchste Steuer ab. → Anmeldung Schritt für Schritt
Ohne deutsches Konto kommst du nicht an das Geld auf deinem Sperrkonto. Viele Studierende scheitern hier am Anfang, weil sie noch keine Meldebescheinigung haben — deshalb Schritt 1 zuerst. Ein Girokonto für Studierende ist bei den meisten Banken kostenlos. → Konto eröffnen, auch ohne lange Historie
Ohne Versicherungsnachweis gibt es keine Immatrikulation. Wer aus einem Nicht-EU-Land kommt, braucht in aller Regel eine gesetzliche Krankenkasse zum Studententarif. Eine private Reiseversicherung reicht der Hochschule nicht. Achtung: Der günstige Studententarif endet mit dem 30. Geburtstag oder nach dem 14. Fachsemester — danach wird es deutlich teurer, und viele erfahren das erst mit der Rechnung. → Krankenkasse verstehen und wechseln
Erst mit der Einschreibung bist du offiziell Student. Der Semesterbeitrag ist keine Studiengebühr — er enthält meist das Semesterticket für Bus und Bahn. Rechne das mit ein, wenn du deine Monatskosten planst: Das Ticket ist oft mehr wert als der ganze Beitrag.
Das Visum aus der Botschaft läuft meist nach drei Monaten ab. Die Aufenthaltserlaubnis musst du vorher beantragen, nicht danach. Wenn du keinen Termin bekommst, beantrage sie schriftlich per E-Mail und hebe die Antwort auf — dann läuft dir die Frist nicht davon.
Die Arbeitsregeln, die wirklich gelten
Studierende aus Nicht-EU-Ländern dürfen im Kalenderjahr 140 ganze oder 280 halbe Tage arbeiten, ohne dass jemand zustimmen muss. Alternativ gilt eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Gerechnet wird pro Kalenderjahr, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember — am 1. Januar fängt alles wieder bei null an.
| Was | Zählt es auf die 140 Tage? |
|---|---|
| Normaler Nebenjob | Ja |
| Hilfskraft an der Hochschule (HiWi, Tutor) | Nein — zeitlich nicht begrenzt |
| Pflichtpraktikum aus der Studienordnung | Nein |
| Freiwilliges Praktikum | Ja — auch wenn es unbezahlt ist |
| Abschlussarbeit in einem Unternehmen | Nein |
| Urlaubs- und Krankheitstage | Nein |
| Selbstständige Arbeit | Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde |
Welche Jobart passt?
- Minijob: bis 603 Euro im Monat (2026), fast keine Abzüge. Gut zum Start, aber die 140-Tage-Regel gilt trotzdem.
- Werkstudent: während der Vorlesungszeit bis 20 Stunden pro Woche. Der Vorteil ist das Werkstudentenprivileg — es fallen weniger Sozialabgaben an, sodass mehr netto bleibt. Meist auch fachnah, was später im Lebenslauf zählt.
- HiWi an der Hochschule: zeitlich unbegrenzt, bezahlt nicht am besten, aber es kostet dich keine deiner 140 Tage. Für viele die klügste erste Stelle.
- Gastronomie und Lieferdienst: schnell zu bekommen, aber achte auf den Mindestlohn und darauf, dass Stunden korrekt aufgeschrieben werden. Mit dem Arbeitszeit-Tracker kannst du deine Stunden selbst mitschreiben.
Geld: rechne mit mehr als 992 Euro
Für das Visum muss ein Sperrkonto über 11.904 Euro nachgewiesen werden, und nach der Ankunft kannst du daraus 992 Euro im Monat abheben (Stand 2026). Das ist ein gesetzlicher Mindestsatz, kein Budget. In München, Frankfurt, Hamburg oder Stuttgart geht davon schon die Miete fast komplett weg.
Deshalb: Zimmer im Studierendenwohnheim früh beantragen, Wartelisten sind lang. Und rechne die Nebenkosten mit, nicht nur die Kaltmiete. → Wohnungssuche und die häufigsten Betrugsmaschen
Fehler, die richtig teuer werden
- Mehr arbeiten als erlaubt, weil der Chef es anbietet. Der Arbeitgeber muss die Tage dokumentieren — aber das Problem mit der Ausländerbehörde bekommst du, nicht er.
- Schwarzarbeit „nur für ein paar Wochen". Ohne Anmeldung gibt es keinen Nachweis, kein Krankengeld, keine Rentenpunkte — und bei einer Kontrolle steht deine Aufenthaltserlaubnis im Feuer.
- Auf Agenten hören statt auf Behörden. Wer dir garantiert, dass etwas „kein Problem" ist, haftet dafür nicht. Frag die Ausländerbehörde oder das International Office deiner Hochschule schriftlich. Die Antwort per E-Mail ist Gold wert.
- Exmatrikulation ignorieren. Die Aufenthaltserlaubnis hängt am Studium. Wer aufhört oder rausfliegt, muss sich sofort kümmern — Wechsel des Studiengangs, Wechsel des Aufenthaltszwecks, oder die Frist läuft.
- Post nicht lesen. Briefe von Behörden haben Fristen, die laufen, auch wenn du im Heimatland bist. → Brief vom Amt verstehen
Was diese Seite nicht kann
- Sie ist keine Rechtsberatung und keine Visumsberatung. Maßgeblich sind dein Aufenthaltstitel, seine Nebenbestimmungen und die Auskunft deiner Ausländerbehörde.
- Sie gilt für Studierende aus Nicht-EU-Ländern mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium. Für EU-Bürger gelten diese Arbeitsgrenzen nicht.
- Sie behandelt nicht die Bewerbung an Hochschulen, Studienkollegs oder das Visumverfahren selbst — das passiert vor der Einreise.
- Beträge wie der Sperrkonto-Satz ändern sich jährlich. Prüfe sie vor dem Visumantrag beim Auswärtigen Amt.
Häufige Fragen
Zählt ein unbezahltes Praktikum auf die 140 Tage?
Ja, wenn es freiwillig ist — bezahlt oder unbezahlt spielt keine Rolle. Nur ein Pflichtpraktikum, das in deiner Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, wird nicht angerechnet.
Darf ich als Student selbstständig arbeiten oder freiberuflich Aufträge annehmen?
Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bei manchen Aufenthaltstiteln steht sie schon auf dem Zusatzblatt. Ohne diese Erlaubnis ist auch ein einzelner bezahlter Auftrag ein Verstoß.
Was passiert am 1. Januar mit meinen Tagen?
Die Zählung beginnt neu. Die 140 ganzen beziehungsweise 280 halben Tage gelten pro Kalenderjahr, nicht pro Studienjahr und nicht pro zwölf Monate ab Einreise.
Kann ich mit einem Nebenjob mein Sperrkonto ersetzen?
Nein. Der Nachweis für das Visum muss vor der Einreise erbracht werden, und ein künftiger Nebenjob zählt dafür nicht. Für die spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann Einkommen dagegen eine Rolle spielen — frag dazu deine Ausländerbehörde.
Ich habe mein Studium abgebrochen. Was jetzt?
Melde dich sofort bei der Ausländerbehörde, bevor jemand anderes es meldet. Je nach Situation ist ein Wechsel des Studiengangs, eine Ausbildung oder ein Wechsel des Aufenthaltszwecks möglich. Wer wartet, verliert Optionen — die Behörde entscheidet milder, wenn man selbst kommt.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlage der Arbeitstage: § 16b Aufenthaltsgesetz. Angaben ohne Gewähr — es gilt dein Aufenthaltstitel. Diese Seite ist Information, keine Rechts- oder Visumsberatung.
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