Du bist zum Studium angekommen. Und jetzt?

Über das Visum schreiben viele. Über die Wochen danach kaum jemand. Hier steht, was du zuerst erledigen musst, wie viel du arbeiten darfst und wo Studierende aus Nicht-EU-Ländern am häufigsten Probleme bekommen.

Wie viel darfst du noch arbeiten?

Für Studierende aus Nicht-EU-Ländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16b. Nichts wird gespeichert.

Tage mit mehr als der halben üblichen Arbeitszeit — meist über 4 Stunden.
Tage bis zu 4 Stunden.

Die ersten Wochen, der Reihe nach

14 Tage 1. Anmeldung beim Bürgeramt

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Du brauchst die Wohnungsgeberbestätigung von deinem Vermieter oder Wohnheim — ein Mietvertrag reicht nicht. Termine sind oft Wochen im Voraus weg: buche sofort und mache einen Screenshot vom Termin, das reicht meist als Nachweis, dass du dich gekümmert hast. Danach kommt die Steuer-ID per Post. Ohne sie zieht dein Arbeitgeber die höchste Steuer ab. → Anmeldung Schritt für Schritt

2. Deutsches Bankkonto

Ohne deutsches Konto kommst du nicht an das Geld auf deinem Sperrkonto. Viele Studierende scheitern hier am Anfang, weil sie noch keine Meldebescheinigung haben — deshalb Schritt 1 zuerst. Ein Girokonto für Studierende ist bei den meisten Banken kostenlos. → Konto eröffnen, auch ohne lange Historie

3. Krankenversicherung

Ohne Versicherungsnachweis gibt es keine Immatrikulation. Wer aus einem Nicht-EU-Land kommt, braucht in aller Regel eine gesetzliche Krankenkasse zum Studententarif. Eine private Reiseversicherung reicht der Hochschule nicht. Achtung: Der günstige Studententarif endet mit dem 30. Geburtstag oder nach dem 14. Fachsemester — danach wird es deutlich teurer, und viele erfahren das erst mit der Rechnung. → Krankenkasse verstehen und wechseln

4. Immatrikulation und Semesterbeitrag

Erst mit der Einschreibung bist du offiziell Student. Der Semesterbeitrag ist keine Studiengebühr — er enthält meist das Semesterticket für Bus und Bahn. Rechne das mit ein, wenn du deine Monatskosten planst: Das Ticket ist oft mehr wert als der ganze Beitrag.

5. Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde

Das Visum aus der Botschaft läuft meist nach drei Monaten ab. Die Aufenthaltserlaubnis musst du vorher beantragen, nicht danach. Wenn du keinen Termin bekommst, beantrage sie schriftlich per E-Mail und hebe die Antwort auf — dann läuft dir die Frist nicht davon.

Die Arbeitsregeln, die wirklich gelten

Studierende aus Nicht-EU-Ländern dürfen im Kalenderjahr 140 ganze oder 280 halbe Tage arbeiten, ohne dass jemand zustimmen muss. Alternativ gilt eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Gerechnet wird pro Kalenderjahr, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember — am 1. Januar fängt alles wieder bei null an.

WasZählt es auf die 140 Tage?
Normaler NebenjobJa
Hilfskraft an der Hochschule (HiWi, Tutor)Nein — zeitlich nicht begrenzt
Pflichtpraktikum aus der StudienordnungNein
Freiwilliges PraktikumJa — auch wenn es unbezahlt ist
Abschlussarbeit in einem UnternehmenNein
Urlaubs- und KrankheitstageNein
Selbstständige ArbeitNur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde
Die Rechnung, die viele falsch machen. Ein halber Tag ist ein Tag mit bis zu vier Stunden Arbeit. Wer zwölf Stunden in der Woche auf fünf kurze Schichten verteilt, verbraucht fünf halbe Tage. Wer dieselben zwölf Stunden auf einen ganzen und einen halben Tag legt, verbraucht anderthalb. Gleiche Arbeit, gleiches Geld, dreimal weniger verbrauchte Tage. Plane deine Schichten danach.
Lies die Nebenbestimmungen in deinem Aufenthaltstitel. Auf dem Zusatzblatt steht, was für dich gilt. Manchmal steht dort etwas anderes als die gesetzliche Regel, und dann gilt dein Blatt. Wer mehr arbeitet als erlaubt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis — und der Arbeitgeber haftet mit.

Welche Jobart passt?

Geld: rechne mit mehr als 992 Euro

Für das Visum muss ein Sperrkonto über 11.904 Euro nachgewiesen werden, und nach der Ankunft kannst du daraus 992 Euro im Monat abheben (Stand 2026). Das ist ein gesetzlicher Mindestsatz, kein Budget. In München, Frankfurt, Hamburg oder Stuttgart geht davon schon die Miete fast komplett weg.

Deshalb: Zimmer im Studierendenwohnheim früh beantragen, Wartelisten sind lang. Und rechne die Nebenkosten mit, nicht nur die Kaltmiete. → Wohnungssuche und die häufigsten Betrugsmaschen

Fehler, die richtig teuer werden

Was diese Seite nicht kann

Häufige Fragen

Zählt ein unbezahltes Praktikum auf die 140 Tage?

Ja, wenn es freiwillig ist — bezahlt oder unbezahlt spielt keine Rolle. Nur ein Pflichtpraktikum, das in deiner Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, wird nicht angerechnet.

Darf ich als Student selbstständig arbeiten oder freiberuflich Aufträge annehmen?

Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bei manchen Aufenthaltstiteln steht sie schon auf dem Zusatzblatt. Ohne diese Erlaubnis ist auch ein einzelner bezahlter Auftrag ein Verstoß.

Was passiert am 1. Januar mit meinen Tagen?

Die Zählung beginnt neu. Die 140 ganzen beziehungsweise 280 halben Tage gelten pro Kalenderjahr, nicht pro Studienjahr und nicht pro zwölf Monate ab Einreise.

Kann ich mit einem Nebenjob mein Sperrkonto ersetzen?

Nein. Der Nachweis für das Visum muss vor der Einreise erbracht werden, und ein künftiger Nebenjob zählt dafür nicht. Für die spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann Einkommen dagegen eine Rolle spielen — frag dazu deine Ausländerbehörde.

Ich habe mein Studium abgebrochen. Was jetzt?

Melde dich sofort bei der Ausländerbehörde, bevor jemand anderes es meldet. Je nach Situation ist ein Wechsel des Studiengangs, eine Ausbildung oder ein Wechsel des Aufenthaltszwecks möglich. Wer wartet, verliert Optionen — die Behörde entscheidet milder, wenn man selbst kommt.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlage der Arbeitstage: § 16b Aufenthaltsgesetz. Angaben ohne Gewähr — es gilt dein Aufenthaltstitel. Diese Seite ist Information, keine Rechts- oder Visumsberatung.

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